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Frau und Beruf - Sie fragen, wir antworten

Hier finden Sie alle bisherigen Fragen  rund ums Thema "Frau und Berufsleben", denen wir bereits nachgegangen sind.



 
1. Wann kann ich Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, was muss dabei beachtet werden?
Zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann man sich seit 1. Juli 2002 freistellen lassen oder eine Änderung der Arbeitszeit verlangen.
Während dieser Zeit ist der/die ArbeitnehmerIn weiter kranken- und pensionsversichert. Ein Karenzgeld für die Betroffenen gibt es nicht.

Konkret sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, für einen Zeitraum von maximal drei Monaten

  • eine Herabsetzung der Arbeitszeit,
  • eine Änderung der Lage der Arbeitszeit oder
  • eine völlige Freistellung gegen Entfall des Entgelts zu verlangen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate möglich.
Die (Sterbe-)Begleitung kann für

  • EhepartnerInnen, LebensgefährtInnen,
  • Eltern, Großeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
  • Geschwister,
  • Schwiegereltern und -kinder
  • verlangt werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz:
  • ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung des schwerstkranken Kindes bis vier Wochen nach deren Ablauf.
  • Kranken- und Pensionsversicherung: ArbeitnehmerInnen, die die Sterbebegleitung in Anspruch nehmen, sind für diese Zeit pensions- und krankenversichert. Bei einer Vollkarenzierung oder wenn aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit nur eine geringfügige Beschäftigung besteht, gibt es in der Krankenversicherung allerdings nur den Anspruch auf Sachleistungen, nicht aber ein Krankengeld.
Nähere Informationen erhält man bei den Betriebsräten, bei der zuständigen Fachgewerkschaft, beim ÖGB oder bei der Arbeiterkammer.


 
2. Familie und ein Vollzeitjob? Haben Männer kein Problem damit?
Männer mit Familie haben meistens eine Vollzeitstelle. Frauen mit Kindern arbeiten meistens Teilzeit, wenn sie erwerbstätig sind. Sie übernehmen den Balanceakt, Beruf und Familie in Einklang zu bringen.

Weil die Frauen nach wie vor die Hauptverantwortung für Haushalt und Kindererziehung tragen, wird die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oft als "Frauenproblem" wahrgenommen. Für Männer stellen sich jedoch ähnliche Probleme, wenn sie mehr als Wochenendväter sein und eine partnerschaftliche Rollenteilung verwirklichen wollen.


 
3. Wie können Mädchen motiviert werden sogenannte "atypische Frauenberufe" zu ergreifen?
Die Einteilung der Arbeitswelt in "Männerberufe" und "Frauenberufe" bringt viele Nachteile. In so genannten "Frauenberufen" werden z.B. niedrigere Löhne gezahlt, und junge Frauen und Männer sind aufgrund von Rollenklischees nicht frei, den Beruf zu wählen, der ihren Fähigkeiten und Wünschen am besten entspricht.

Um beiden Geschlechtern eine freie Berufswahl zu ermöglichen, müssen Geschlechterfragen auf allen Bildungsebenen angegangen werden. Gleichstellung muss schon im Kindergarten ein Ziel sein, aber auch im Managementseminar und in der Berufsbildungspolitik.


 
4. Ich habe den Eindruck, dass ich gegenüber meinen männlichen Arbeitskollegen beruflich benachteiligt werde. Was kann ich tun?
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet dem Dienstgeber, jemand aufgrund seines/ihres Geschlechts zu benachteiligen.
Ausschlaggebend ist also, dass es keine sachlichen Gründe (z.B. andere Aufgabe, längere Betriebszugehörigkeit etc.) dafür gibt, dass Sie anders behandelt werden als Ihr Kollege.
Versuchen Sie daher, sich die nötigen Informationen zu beschaffen und Beweise zu sammeln, um diese Frage beurteilen zu können.
Nehmen Sie auf jeden Fall Beratung in Anspruch.
Kostenlose Beratung erhalten Sie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft, Telefon 0800 206119, zum Ortstarif.
Wenn feststeht, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, haben Sie bei Benachteiligung beim Entgelt Anspruch auf Gleichstellung und Nachzahlung der Einkommensdifferenz.
Für Benachteiligungen beispielsweise beim beruflichen Aufstieg gibt es einen pauschalen Schadenersatz.


 
5. Wie wirken sich Zeiten der Kindererziehung auf die künftige Pension aus?
Zeiten der Kindererziehung erhöhen die Pension, und zwar im Ausmaß von ca. 11,60 € monatlich für jedes Jahr der Kindererziehung.
Pro Kind können maximal die ersten vier Lebensjahre als Kindererziehungszeiten anerkannt werden.
Um einen Pensionsanspruch zu haben, sind entweder mindestens 15 Beitragsjahre (ohne Kindererziehung) oder insgesamt mindestens 25 Versicherungsjahre (inklusive Zeiten der Kindererziehung) erforderlich.
Für Geburten ab 1.1.2002, für die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, zählen die ersten 18 Lebensmonate des Kindes für die erforderlichen 15 Beitragsjahre


 
6. Mein Kind ist im September 2000 geboren. Was hat sich durch das Kinderbetreuungsgeld für mich ab 1.1.2002 geändert?
Mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000, für die Anspruch auf Karenzgeld gegeben ist, dieser Anspruch um ein Jahr verlängert worden.
Das heißt, dass Sie nun maximal bis zum 30. Lebensmonat des Kindes (bzw. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, wenn Sie den Anspruch mit dem Kindesvater teilen) Karenzgeld beziehen können.
Allerdings müssen Sie beachten, dass der gesetzliche Anspruch auf Karenzierung des Dienstverhältnisses nicht verlängert wurde. Er endet spätestens mit dem 2. Lebensjahr des Kindes.

Überlegen Sie daher, welche Alternative für Sie nach der Vollendung des 24. Lebensmonats Ihres Kindes in Frage kommt:
- Eine Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber über eine Verlängerung der Karenz über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus. Dabei sollten Sie danach trachten, dass sie auch ein Weiterbestehen des Kündigungsschutzes vereinbaren können
- Eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit, sodass ihr Einkommen unter der neuen "Dazuverdienstgrenze" von 1.133 € liegt
- Ein Wiedereinstieg zu den alten Bedingungen, da ihr Monatsverdienst ohnehin unter der Dazuverdienstgrenze liegt und sie daher trotz Vollerwerbstätigkeit das Karenzgeld weiter beziehen können.

Lassen Sie sich jedenfalls eingehend beraten, was in Ihrem Fall die vernünftigste Lösung ist. Beratung erhalten Sie bei der Gebietskrankenkasse und der Arbeiterkammer.


 
7. Was kann ich tun und wohin kann ich mich wenden, wenn ich sexuell belästigt werde?
Wenn Sie sich durch ein Verhalten ihres Vorgesetzten, eines Arbeitskollegen, aber auch eines Dritten, z.B. eines Kunden sexuell belästigt fühlen, stellen Sie direkt gegenüber dem Belästiger unmissverständlich klar, dass Sie ein derartiges Verhalten nicht wünschen.
Es ist ein Irrtum, zu glauben, der Belästiger würde sein Verhalten einstellen oder ändern, wenn Sie das Vorkommnis überspielen.

Wenn die Belästigung nicht aufhört, sprechen Sie darüber mit einer Person Ihres Vertrauens im Betrieb. Oft stellt sich heraus, dass Sie nicht die erste sind, die von der betreffenden Person belästigt wurde.
Holen Sie sich Beratung und Unterstützung. Kostenlose Beratung erhalten Sie bei der Gleichbehandlungsanwältin, Telefon 0800 206119, zum Ortstarif.
Wahrscheinlich ist Ihr vordringliches Interesse, künftig unbehelligt im Betrieb weiterarbeiten zu können. Verlangen Sie von Ihrem Vorgesetzten, dass er Maßnahmen ergreift, die künftig sexuelle Übergriffe des Belästigers verhindern (Versetzung des Belästigers bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses).
Rechtlich haben Sie die Möglichkeit - sofern Sie den Vorfall, durch den Sie sich belästigt fühlen, beweisen können - Schadenersatz in Höhe von mindestens 363,40 € gerichtlich einzuklagen.


 
8. Unter welchen Voraussetzungen und wie oft kann ich Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?
Pflegefreistellung ist eine bezahlte Dienstfreistellung für den Fall, dass ein naher Angehöriger, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, Pflege braucht. Pflegefreistellung gebührt pro Jahr im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Wenn der Dienstgeber dies verlangt, ist die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen mittels ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. Allfällige Kosten hat der Dienstgeber zu tragen.

Falls Sie ein Kind unter 12 Jahren haben und dieses ist zu betreuen, nachdem der Höchstanspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht ist, haben Sie noch einmal Anspruch auf Freistellung im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ist auch dieser Anspruch verbraucht und benötigt ein unter 12-jähriges Kind aufgrund einer neuerlichen Erkrankung Pflege, können Sie ohne Zustimmung des Dienstgebers Urlaub nehmen.
Bei Angestellten gilt die Pflege eines erkrankten Angehörigen als "Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen". Diese bezahlte Freistellung kann auch öfter in Anspruch genommen werden; pro Anlassfall allerdings nicht länger als eine Woche.


 
9. Ich war jetzt 10 Jahre bei meinen Kindern zuhause. Jetzt möchte ich wieder einer Erwerbsarbeit nachgehen. Wer ist eigentlich für mich zuständig und sagt mir, welche beruflichen Chancen ich überhaupt noch habe?
Für Sie ist - wie für alle arbeitssuchenden Menschen - in erster Linie das Arbeitsmarktservice zuständig. Hier bekommen Sie Informationen und Beratung und können sich zur Vermittlung einer Arbeitsstelle vormerken lassen, auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Das Arbeitsmarktservice bietet auch Kurse zur Auffrischung von Kenntnissen und zur Unterstützung bei der Arbeitssuche an.
Speziell für Wiedereinsteigerinnen gibt es viermal jährlich einen speziellen Beratungstag beim AMS. Zur Vorbereitung auf den Wiedereinstieg hat das AMS eine interessante Broschüre herausgegeben. Sie heißt "Perspektive Beruf" und ist gratis beim AMS erhältlich.